Abendliche Führungen

Mo, Mi, Do, Fr, Sa
Januar - März
20 Uhr
April
21 Uhr
Mai - August
22 Uhr
September
21 Uhr
Oktober - Dezember
20 Uhr

Sonnenführungen

jeden Sonntag (nicht in den Wintermonaten)
März - Oktober
14 Uhr

Satzung

Satzung des Vereins Schwäbische Sternwarte e.V.

Satzung

Satzung des Vereins Schwäbische Sternwarte e.V.

§ 1: Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “Schwäbische Sternwarte”. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Stuttgart eingetragen.

§ 2: Zweck und Tätigkeit des Vereins

Der Verein hat den Zweck, die Erkenntnisse der Astronomie und verwandter Wissenschaften zu pflegen und in allgemeinverständlicher Form zu verbreiten. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Betrieb einer Volkssternwarte in Stuttgart, mit Fernrohrbeobachtungen für Besucher, die durch Sternführungen und Vorträge ergänzt werden

b) Amateurastronomische Beobachtungen durch Mitglieder

c) Beratung von Sternfreunden

d) Öffentliche Vortragsabende

e) Ideelle und finanzielle Förderung des Carl-Zeiss-Planetariums Stuttgart im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Die Förderung des Carl-Zeiss-Planetariums wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 3: Verwendung der Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige können nur als Mitglieder aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

Die Mitglieder sind berechtigt, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, in der Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben und Anträge an den Vorstand und die Hauptversammlung zu richten.

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod, bei juristischen Personen außerdem durch deren Auflösung. Der Austritt muss spätestens ein Vierteljahr vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen, wenn das Mitglied absichtlich gegen die Interessen des Vereins verstößt, sein Ansehen schädigt oder trotz Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen für zwei Jahre im Rückstand bleibt.

Gegen den Beschluss der Ausschließung, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, steht diesem das Recht der Berufung an die Hauptversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhaltung des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

§ 5: Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein Schwäbische Sternwarte besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6: Betrieb der Sternwarte

Die in § 2 a, b, c genannten Tätigkeiten werden von Vereinsmitgliedern ausgeführt, die ehrenamtlich tätig sind. Die Richtlinien dazu erlässt der Vorstand.

§ 7: Hauptversammlung

Alljährlich findet eine Hauptversammlung statt, in der Regel im 2. Quartal. Zu diesen Versammlungen hat der Vorstand mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung eine schriftliche Einladung zu verschicken. Die Hauptversammlung nimmt die Berichte des Vorsitzenden und des Kassenführers entgegen und erteilt nach Kenntnisnahme des Protokolls der 2 Kassenprüfer Entlastung; sie wählt alle zwei Jahre den Vorstand; sie bestimmt die Höhe des Vereinsbeitrages und genehmigt die vom Vorstand vorgetragenen Richtlinien der Vereinsarbeit. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für Beschlüsse, die betreffen:

1. Änderung der Satzung

2. Auflösung des Vereins und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung wird eine Niederschrift geführt, die von 2 Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann einberufen worden, wenn der Vorstand eine solche im Vereinsinteresse für erforderlich hält, oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder eine solche unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden schriftlich beantragt.

§ 8: Der Vorstand

Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der geschäftsführende Vorstand, dem zugleich die Kassenführung obliegt, und der Schriftführer. Jeder vertritt den Verein allein. Vereinsintern sind der geschäftsführende Vorstand und der Schriftführer verpflichtet, von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen bzw. der Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des geschäftsführenden Vorstandes.

Dem Vorstand gehören weiter 2 Beisitzer an, von denen einer im Auftrag des Vorstandes die Gruppe der ehrenamtlich tätigen Mitglieder leitet. Der Vorstand ist außerdem berechtigt, fallweise oder längstens bis zum Ende seiner Amtszeit

a) für besondere Aufgaben einen oder mehrere Berater als weitere Beisitzer zu den Vorstandssitzungen zuzuziehen, und

b) einzelne Teile der Geschäftsführung an Vereinsmitglieder zu übertragen.

Wählbar in den Vorstand sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Vorstandstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden.

Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes oder der Gründe verlangen.

Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.

§ 9: Besondere Anträge

Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind im 1. Quartal jeden Jahres schriftlich beim Vorstand einzureichen. Nach der jährlich stattfindenden Hauptversammlung (§ 7) können solche Anträge nur zusammen mit dem Verlangen nach einer außerordentlichen Hauptversammlung eingereicht werden.

§ 10: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an die Landeshauptstadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11: Gleichbehandlung

Der besseren Lesbarkeit halber sind hier alle Bezeichnungen nur in der männlichen Schreibform aufgeführt. Alle Richtlinien gelten selbstverständlich gleichbedeutend auch in der weiblichen Formulierung.

Genehmigt durch die Hauptversammlung vom 24. Juni 2016.